Der Author dieser Zeilen ist nun seit November 2011 begeisterter Dampfer.
Leider kursieren über die Gesnundheitsverträglichkeit des Dampfens, genauso wie über die
gesetzliche Einstufung des Dampfens sehr unterschiedliche Gerüchte.
Ich hoffe es ist mir möglich hier eine Informationsquelle zum Dampfen und allen dazu kursierenden
Fehlinformationen aufzubauen.
Da die E-Zigarette, bzw. das Dampfen, versucht, die herkömliche Zigarette zu ersetzen, sollten wir, bei dem Versuch die Gerüchte in Fakten zu verwandeln, uns erst einmal mit dem Rauchen beschäftigen.
Beim Rauchen wird bekanntermaßen Tabak verbrannt. Der hierbei entstehende Rauch wird inhaliert.
Der beim Rauchen einer Zigarette entstehende Tabakrauch enthält alle organischen Verbindungen in
unterschiedlichen Oxidations- und Zerfallsformen, die aus dem gerauchten Tabak und eventuell der
Umhüllung entstehen und nicht in der Asche verbleiben. Bei der Analyse des Rauches können bis
zu 12.000 verschiedene chemische Verbindungen in unterschiedlichem Anteil identifiziert werden, von denen
über 2000 als Stoffe mit Giftwirkung bekannt sind. (Wikipedia)
Mehr hierzu liefert: Wiki Tabakrauch
Das Rauchen macht auf verschiedene Arten süchtig. Ich bin kein Psychologe, aber ich bin davon
überzeugt, daß die Zigarette nicht alleine durch den wirkstoff Nikotin - welcher eine Nervengift ist,
an Rezeptoren im Gehirn andockt, und hierüber eine Sucht erzeugt - sondern auch durch den - hmmm -
nennen wir es Schnullereffekt süchtig macht. Mit Schnullereffekt meine ich damit, daß das Rauchen,
also das „etwas in den Mund nehmen und daran saugen“, auch bei „erwachsenen“ Menschen wie der Schnuller (oder
die Weibliche Brust) bei einem Baby wirkt, und das Gefühl der Geborgenheit aus dieser Zeit aufleben
lässt.
Dieses Gefühl macht meiner Meinung nach ebenso süchtig, wie die körperliche Abhängigkeit,
die durch den Genuß des im Rauch enthaltenen Nikotins erzeugt wird.
Das Rauchen ist also sehr schädlich für den Körper, verursacht jedoch keine nennenswerten unmittelbaren Psychischen oder Körperlichen veränderungen, wie das z.B. Alkohol oder andere Drogen tun. Viele Raucher tun sich mit einem Entzug extrem schwer. Dieses Problem versucht die E-Zigarette zu umgehen.
Die E-Zigarette wurde nie als Mittel zum „Rauchen Aufhören“ gesehen. Sie kann hierbei zwar helfen,
jedoch war dies nicht die usprüngliche Absicht.
Sie ermöglicht es Rauchern ohne Änderung der Gewohnheiten (Schnullereffekt) sowie ohne nikotin Entzug
auf den größten Teil der giftigen Stoffe (genauer 1999 der 2000) des Zigarettenrauches zu verzichten.
Schauen wir uns die Funktion und den Aufbau einer E-zigarette an:
Eine E-Zigarette besteht aus einer Stromquelle, einem elektrischen Heizwendel (der Verdampfer), einem Docht
(meist aus Glasfaser, der dem Heizwendel das Dampfer Liquid zuführt), sowie einem Tank gefüllt mit
Liquid.
Beim Ziehen an der E-Zigarette wird nun das Liquid mittels der Heizwendel (bei ca. 60°) erhitzt und somit
verdampft. Dieser entstehende Dampf wird anschließend inhaliert.
Zum Verständnis der „Gefährlichkeit“ einer E-Zigarette müssen wir uns also den Dampf der E-Zigarette anschauen. Da keine Verbrennung, und damit keine Chemische Veränderung des Liquids, stattfindet kann man davon ausgehen das der Dampf die gleichen Inhaltsstoffe wie das Liquid enthält.
Das Liquid besteht in geschmackloser Form aus den Grundstoffen Propylenglykol und pflanzlichem Glyzerin. Auf Wunsch kann dieses Liquid mit Geschmack (Aromen) sowie Nikotin (zur Befriedigung der körperlichen Sucht) versetzt werden.
ist ein bekannter Stoff der in diversen Bereichen der Lebensmittelindustrie sowie bei Arzneimitteln Verwendung findet. Er ist unter der E1520 sogar als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen. Hierzu aus der Wikipedia:
1,2-Propandiol ist in Lösungsmitteln und in Hygieneartikeln wie Hautcremes, Zahnpasta und Deos als Feuchthaltemittel und Weichmacher enthalten. 1,2-Propandiol kommt als Kotensid in Mehrkomponentensystemen zur Anwendung und ist in der Lage, Wasser-in-Öl-Emulsionen zu fördern. Es kann die Löslichkeit verschiedener Stoffe deutlich verbessern und eine stabilere Dispersion von Arzneistoffen in Salben gewährleisten. Propylenglykol
Eine Suche in den bekannten Internet Suchmaschinen nach „Propylenglykol in Asthma Inhalatoren“ bringt viele Links zu
Tage in denen dargelegt wird das das Propylenglykol auch in Asthmasprays als Trägerstoff für den eigentlichen
Wirkstoff zum Einsatz kommt.
Propylenglykol ist also ein bekannter, in seiner Wirkungsweise gut erforschter Stoff mit Lebensmittelzulassung
Glycerin ist in allen natürlichen Fetten und Ölen als Fettsäureester vorhanden und spielt eine
zentrale Rolle als Zwischenprodukt in verschiedenen Stoffwechselprozessen. Als Lebensmittelzusatzstoff trägt es das
Kürzel E 422. Wikipedia
Aus dem Wikipedia Artikel sind noch diverse Anwendungen u.A. aus der Medizin herauszulesen.
Nicht in allen Liquids ist Nikotin enthalten. Da jedoch Nikotin
die Substanz ist, welche die Suchtwirkung beim Rauchen hervorruft, ist dieser Stoff wichtig bei der Umstellung von
Rauchen auf Dampfen.
Daher werden die meisten Raucher anfänglich Nikotinhaltige Liquids dampfen.
Die Wirkung von nikotin unterscheidet sich nicht durch die Art der Aufnahme des Nikotins. Es macht also
keinen Unterschied ob Nikotin durch Rauchen, Dampfen, Pflaster oder z.B. Kaugummi aufgenommen wird.
Daher wird hier auf die Wirkungsweise von Nikotin nicht weiter eingegangen. Detailierte Informationen hierzu
beschreibt der Wikipedia Artikel der weiter oben verlinkt ist.
Bezugnehmend auf eine Studie der FDA (Food and Drug Administration, Amerikanisches Gesundheitsamt) wird immer wieder behauptet daß das Dampfen extrem Krebs erregend sei.
Die Studie diente der FDA immerhin als Anlaß gegen die Liquid's vor Gericht zu ziehen - und - zu verlieren.
Nachdem die FDA wohl nicht in der Lage wahr genaue, nachvollziehbare Untersuchungsergebnisse vorzulegen wurde die Klage
abgewiesen.
Die Untersuchungs Dokumentation wurde inzwischen hier
veröffentlicht. Deutschsprachige Erklärungen der Untersuchungen gibt es einige im Internet -
hier ist eine
davon.
Liest man die Interpretationen zur FDA Untersuchung stellt man fest, das die grundsätzliche Aussage, das in dem
Liquid krebserregende Stoffe enthalten sind, zwar korrekt ist, die Menge jedoch derart gering ist, daß man mit einem
Glas Bier bereits mehr davon zu sich nimmt.
Weiterhin sind diese Stoffe nicht in allen Liquids nachweisbar. Mach beachte hier auch die neuere Untersuchung der
Red Kiwi GmbH.
Selbst die geringen Bedenken, die gegen die Inhalation der im Liquid gefundenen Stoffe sprechen sollten, sind in
jedem Fall wesentlich weniger gesundheitsschädlich als der Zigarettenrauch. Allein diese Feststellung sollte jedem Raucher
zu Denken geben.
Weiterhin können in diversen Dampferforen bereits Berichte über (ex-)Raucher gelesen werden, die sich über
Ihren verbesserten Gesundheitszustand nach dem umstieg auf die E-Zigarette freuen. Allein diese Erfahrungen zeigen, das E-Zigaretten
bei weitem nicht das Schadenspotential einer Zigarette haben.
Das Prinzip der E-Zigarette entspricht dem gleichen Prinzip mit welchem sogenannter Disco Nebel erzeugt wird. Sogar die verwendeten Grundstoffe für das "Nebel" Liquid sind die selben. Zu den Wirkungen und gefährdungen durch den Diskonebel gibt es bereits eine Veröffentlichung des „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ in "Ärztliche Mitteilung bei Vergiftungen" aus dem Jahre 1997, Kapitel 4.2.2, kann man nachlesen:
Die niederkettigen, mehrwertigen Alkohole sind toxikologisch praktisch unbedenklich. Glyzerin und 1,2-Propylenglykol werden seit Jahren in pharmazeutischen und kosmetischen Präparaten im oralen und dermalen Anwendungsbereich eingesetzt. Eine inhalationstoxikologische Studie an Ratten, die für 6 Stunden am Tag über 2 Wochen (5 Tage/Woche) Konzentrationen von 1,4-Butandiol im g/m3- Bereich ausgesetzt waren, hat eine Gewichtsabnahme und Veränderungen im Blutbild ergeben, die jedoch reversibel waren. Im Zusammenhang mit einer möglichen Gefährdung von Asthmatikern durch Diskonebel ist eine Untersuchung von Interesse, in der bei Patienten mit chronischer Bronchitis bzw. Emphysem nach dem Einatmen eines 10 %igen Propylenglykol-in-Wasser-Aerosols eine leichte, aber signifikante Erhöhung des Atemwegswiderstandes beobachtet wurde, die allerdings auch durch ein Salzaerosol hervorgerufen werden konnte
Man sollte hierbei erwähnen, das hier ausschließlich auf die (nicht vorhandenen) Gefahren der E-Zigarette nach dem oben beschriebenen Prinzip eingegangen wird. Eine alternative Variante der Tabak Verdampfenden E-Zigarette wird hier in keinster Weise betrachtet!
Es wird behauptet, da es sich bei Nikotin um einen "Wirkstoff" handelt, sind die Liquids Apothekenpflichtig
Die Einstufung eines Mittels als Apothekenpflichtig wird auf europäischer Ebene geregelt. In einigen Historischen Urteilen wird sehr genau definiert, wann ein Mittel als Arzneimittel, und somit als Apothekenpflichtig einzustufen ist:
3. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/ 83 in der durch die Richtlinie 2004/ 27 geänderten
Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Produkt - abgesehen von den Stoffen oder
Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, zur Erstellung einer medizinischen Diagnose
angewandt zu werden - nicht als Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann,
wenn es aufgrund seiner Zusammensetzung - einschließlich der Dosierung seiner Wirkstoffe - und
bei bestimmungsgemäßer Anwendung die physiologischen Funktionen nicht in nennenswerter
Weise durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherstellen,
korrigieren oder beeinflussen kann.
Vorabentscheiung des EuGH C-140/07 vom 15.Jan. 2009
Weiterhin heisst es:
Es muss ausreichende Sicherheit dafür bestehen, daß Produkte, die angeblich eine Wirkung
als Arzneimittel haben, diese Wirkung auch tatsächlich aufweisen. Stuft ein Mitgliedsstaat
etwas als Arzneimittel ein, muß es „seine Entscheidung auf objektive wissenschaftliche Daten
stützen, die sie rechtfertigen können“. Gleichzeitig sollte zumindest eine nachweisbare
„therapeutische Wirkung“ vorhanden sein.
EuGH C-316/0, C-316/0, C-299/03, C-316/03, C-317/03 und C-318/03
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht in Köln am 20. März. 2012 mit dem Urteil Az. 7 K 3169/11 zugestimmt, und klargestellt, das das Nikotinhaltige Liquid der E-Zigaretten kein Arzneimittel, und damit auch nicht apothekenpflichtig ist.